Satzung
Die Suppenküche Lichtenrade e.V. definiert sich…
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Suppenküche Lichtenrade”.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “eingetragener Verein”.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Sitz des Vereins ist Berlin, Bornhagenweg 45, 12309 Berlin
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Einrichtung und das Betreiben einer Suppenküche im Raum Lichtenrade, die mindestens einmal pro Woche unentgeltlich warme Mahlzeiten an bedürftige Personen ausgibt. Eine Unterscheidung nach Grund und Form der Bedürftigkeit, nach Nationalität, Religion, Hautfarbe, Geschlecht oder Alter erfolgt nicht.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Einsatz von Mitteln, die der Verein durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Sponsoring, Zuschüsse und Zuwendungen aufbringt, sowie durch den Einsatz ehrenamtlicher Helfer.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Neben den ordentlichen aktiven kann der Verein fördernde passive Mitglieder haben. Juristische Personen können ausschließlich als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über dessen Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht in der ersten Wahlperiode aus zwei Personen, nämlich dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden). Ab der zweiten Wahlperiode besteht der Vorstand mindestens aus zwei Personen (dem 1. und dem 2. Vorsitzenden) und höchstens aus vier Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
2. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; Vergabe von Ehrenämtern;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer anstellen. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der erste Vorsitzende soll Mitglied der evangelischen Kirche sein. Wünschenswert ist bei den anderen Vorstandsmitgliedern die Zugehörigkeit zu einer der staatlich anerkannten Kirchen.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so bestellt der Restvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich in einem Beschlussbuch festzuhalten und zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Bei Losentscheid ist der gefasste Beschluss besonders zu kennzeichnen (Entscheidung durch Los).
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme; fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Bevollmächtigung anwesender Mitglieder durch abwesende Mitglieder ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
3. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung und den Protokollführer.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Stimmenmehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokol1führer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Inhalte dieser Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Änderung aus diesen Gründen ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen nach Regelung al1er Verpf1ichtungen an den Franziskaner-Orden in Berlin-Pankow übertragen, der diese Mittel ausschließlich für die ordenseigene Suppenküche verwenden darf.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.